Weiter bemerken die Beschwerdeführenden, eine Erschliessung über das Grundstück Uetendorf Grundbuchblatt Nr. K.________ sei ohnehin naheliegender, da dort die Einstellhalle sowieso bis zur Grundstückgrenze oder sogar darüber hinaus erstellt werden solle. Damit müsste die Gemeinde auch keine Entschädigung wegen materieller Enteignung an die Beschwerdeführenden leisten.