innerhalb dieser Bandbreite legen die Gesuchstellenden die Anzahl fest. Die Bandbreite umfasst insbesondere auch die Abstellplätze für Beschäftigte, Besucher und Behinderte (Art. 50 Abs. 2 BauV). Bei der Wohnnutzung ist die Bandbreite abhängig von der Anzahl der Wohnungen, wobei gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV ab vier Wohnungen die Bandbreite 0,5 bis 2 Abstellplätze pro Wohnung beträgt. Für Behindertenparkplätze ist die SIA26 Norm 500:2009 anwendbar. Gemäss Art. 9.7.2 Korrigenda C3 dieser Norm muss für die Bewohnerinnen und Bewohner pro 25 Wohnungen mindestens ein rollstuhlgerechter Parkplatz zur Verfügung gestellt werden. Pro Parkplatzstandort für