b) Die Vorinstanz führt in der Stellungnahme vom 25. November 2021 aus, die Beschwerdeführenden gingen davon aus, dass es sich beim Parkplatz auf der Ostseite entlang der Hausfassade um keinen Behindertenbesucherparkplatz handle. Auf den Planunterlagen sei aber ersichtlich, dass das Piktogramm «Rollstuhlfahrer» auf dem fraglichen Parkplatz eingetragen sei. Auf der entsprechenden Beilage zur Beschwerde sei das Piktogramm aufgrund der schlechten Druckqualität nicht ersichtlich. Es sei somit ein Behindertenparkplatz in Gehdistanz von 100 m zum Hauseingang vorgesehen. Im Bauentscheid sei zudem die Auflage aufgenommen worden, diesen entsprechend zu markieren.