Tor scheinen die Beschwerdeführenden die Ausübung des Fuss- und Fahrwegrecht der Beschwerdegegnerinnen zu behindern. Die Beschwerdegegnerinnen dürften daher wohl die Beseitigung des Zauns / Tors auf dem zivilrechtlichen Weg durchsetzen können. 6. Parkplätze a) Die Beschwerdeführenden rügen, ein Besucherparkplatz sei klar ungenügend für sechs Wohnungen. Dies würde unweigerlich dazu führen, dass weitere Besucher ihre Fahrzeuge bei den Nachbargrundstücken parkieren müssten, was offensichtlich nicht erlaubt sei. Zudem müsse ein Behindertenparkplatz in einer maximalen Gehdistanz von 100 m zum Hauseingang vorgesehen werden, was vorliegend nicht der Fall sei.