Die Beurteilung der Vorinstanz, die Erschliessung über den Q.________weg sowie über den T.________weg seien dienstbarkeitsrechtlich gesichert, ist nicht zu beanstanden. Die auf dem Plan «Situation 1:200 Schleppkurve PW Ausfahrt A» eingezeichneten Schleppkurven befinden sich auf dem Grundstück Uetendorf Grundbuchblatt Nr. B.________, jedoch auf den 1.50 m, auf welchen gemäss Dienstbarkeitsvertrag ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Parzelle Uetendorf Grundbuchblatt Nr. O.________ besteht. 24 vgl. Beilage 10, 11 und 12 zur Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 25 Beschwerdebeilage 8