Dieses Fuss- und Fahrwegrecht betrifft den Hogantweg ab der Parzelle Nr. B.________ bis zur E.________strasse. Zu diesem Zeitpunkt war die Parzelle T.________weg noch im Miteigentum der Anrainergrundstücke gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 24. April 1978. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Erschliessung über den Q.________weg nicht anstelle der Erschliessung über den T.________weg, sondern in Ergänzung dazu erstellt wurde – zumal in diesem Zeitpunkt alle drei Grundstücke (Uetendorf Grundbuchblatt Nr. B.________, O.________ und K.________) alle im Alleineigentum der gleichen Person waren.