Laut Dienstbarkeitsplan war vorgesehen, dass die zu erstellende Erschliessungsstrasse im nordöstlichen Bereich der Parzelle Nr. O.________ in westlicher Richtung bis zur Grenze der Parzelle Nr. O.________ verbreitet wird. Dementsprechend wurde die Dienstbarkeit im Dienstbarkeitsplan bis an die Grenze der Parzelle Nr. O.________ eingetragen. Auch wenn die heutige Gemeindestrasse nicht direkt bis an die Grenze der Parzelle Nr. O.________ führen sollte, ist eine asphaltierte Fläche vorhanden, die zur Parzelle Nr. O.________ führt und die, wie erwähnt, laut Dienstbarkeitsplan mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Bauparzelle belastet ist.