Die Beschwerdeführenden rügen, die Schleppkurven für die neue Zufahrt via T.________weg würden fehlen und die bestehende Strasse habe nur eine Breite von 1.70 bis 1.80 m. Der Argumentation der Beschwerdeführenden, die Fahrbahnbreite zwischen den Parzellen Uetendorf Grundbuchblatt Nr. B.________ und O.________ sei teilweise nur 1.70 bis 1.80 m, kann nicht gefolgt werden. Aus den Plänen und den Eingaben der Parteien ist ersichtlich, dass die Strasse zwischen den beiden Parzellen 3.00 m breit ist (je 1.50 m auf den beiden Parzellen), wobei ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht besteht. Ein neuer Plan mit der Einzeichnung weiterer Schleppkurven ist vorliegend auch nicht notwendig: