Ein Wendeplatz sei weiter nicht erforderlich. Die Wegfahrt ab dem Besucher- bzw. Behindertenparkplatz könne über den Q.________weg erfolgen. Die Wegfahrt über den Q.________weg sei aus öffentlich-rechtlicher Sicht zulässig und sichergestellt. f) Es handelt sich bei der Strasse zwischen den Grundstücken Uetendorf Grundbuchblatt Nr. B.________ und O.________ um eine bestehende Strasse im Sinne von Art. 5 BauV22. Wie die Beschwerdeführenden selbst vorbringen, ist eine Fahrbahnbreite von 3.00 m gestützt auf Art. 7 Abs. 3 i.V.m Art. 6 Abs. 3 BauV ausreichend, da die Strasse als Zufahrt für weniger als 20 Wohnungen genutzt wird und gut überblickbar ist.