Bezüglich der heute angebrachten Absperrung mittels Kette oder Gartentor führt die Vorinstanz aus, dass der Amtsbericht Strassenanschluss vom 10. August 2021 verlange, diese Absperrung zu entfernen. Die Durchsetzung dieser Entfernung sei jedoch privatrechtlicher Natur. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht stehe fest, dass den Eigentümern der zu bebauenden Parzelle ein Fuss- und Fahrwegrecht auf der Parzelle der Beschwerdeführenden eingeräumt sei. Sollte die Entfernung des Zaunes verhindert werden, wäre zumindest zu überprüfen, ob dadurch das dauernde, dingliche und unentgeltliche Recht, dieses Wegstück zu begehen und zu befahren, verletzt würde.