Die Grundeigentümer der Parzellen Uetendorf Grundbuchblatt Nr. B.________ und O.________ hätten sich gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 18. September 1990 entlang der gesamten Länge der Parzellengrenze ein gegenseitiges Recht eingeräumt, dieses Wegstück zu begehen und zu befahren. Daran angrenzend befinde sich die Gemeindestrasse (Parzelle Uetendorf Grundbuchblatt Nr. F.________). Die Rüge, wonach das Wegrecht nicht nahtlos an den T.________weg angrenze, könne nicht nachvollzogen werden. Der Plan zum Dienstbarkeitsvertrag sei rudimentär dargestellt und nicht vermasst, er diene lediglich zur Orientierung.