e) Die Vorinstanz ist in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2021 der Auffassung, die Beschwerdeführenden hätten diesen Punkt lediglich bei der ursprünglich vorgesehenen Erschliessung über den Q.________weg vorgebracht. Es könne jedoch festgehalten werden, dass die Zufahrt für die Feuerwehr sowohl vom Q.________weg wie auch vom T.________weg gewährleistet sei. Zudem bringt die Vorinstanz vor, dass die von den Beschwerdeführenden als ungenügend bezeichnete Erschliessung für Feuerwehr und Sanität nicht Gegenstand der Einsprache zur Projektänderung vom 31. Mai 2021 gewesen sei und somit dieser Punkt nicht mehr Gegenstand sei.