d) Die Beschwerdegegnerinnen bringen vor, die fehlerhafte Erschliessung sei mit der Projektänderung vom 24. März 2021 behoben. Die Zufahrt führe neu über den T.________weg und nicht mehr über den Q.________weg. Es handle sich dabei um eine bestehende Erschliessung, was auch im Grundbuchplan ersichtlich sei. Bereits heute gebe es zahlreiche Erschliessungsanlagen für die verschiedenen Garagen auf dem zu bebauenden Grundstück. Gemäss Art. 5 BauV würden bestehende Erschliessungsanlagen genügen, wenn ein Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet geplant werde und die insgesamt zu erwartende Mehrhaltung verhältnismässig gering sei.