12/21 BVD 110/2021/184 Verwaltungsbehörden äussern dürfen. Denn es ist nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörde, die Rechte Privater durch die Verweigerung einer Baubewilligung zu wahren.19 Für die Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen sind die Beschwerdeführenden daher auf den Zivilweg zu verwiesen.