Die Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen14 konkretisiert Art. 44 der Brandschutznorm 2015 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). Es handelt sich dabei nicht um Rechtsnormen, sondern um Richtlinien, welche zur Beurteilung der konkreten Situation dienen. Diese schreibt vor, dass die Zufahrten so nahe an die zu erschliessenden Bauten und Anlagen heranzuführen sind, dass ein wirksamer Einsatz der Feuerwehr möglich ist. Fahrzeug-Parkflächen zählen daher nicht als Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen. Ordnungsgemäss parkierte Fahrzeuge dürfen die Zufahrt, das Bewegen und das Stellen der Feuerwehrfahrzeuge nicht behindern.15 Die Fahrspur muss