und B.________ sei auf der Zufahrt vom Q.________weg her ein Zaun mit Tor errichtet worden. Weil die Hälfte des Zaunes auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden stehe, würde die in den Amtsberichten zum Strassenanschluss festgehaltene Verpflichtung zur Entfernung dieses Tores einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden darstellen, welchem sie nicht zustimmen würden. Weiter sei ein Besucherparkplatz vorgesehen, der über die Zufahrtstrasse vorbei an der Einfahrt zur Einstellhalle und dem Hauseingang zu erreichen sei.