es fehle die Einzeichnung von Schleppkurven für die Zufahrt ab dem T.________weg. Zudem fehle für den Anschluss an den T.________weg eine Dienstbarkeit, da das gegenseitige Fuss- und Fahrwegrecht nur auf einer Breite von je 1.50 m gewährt werde und somit nicht nahtlos an den T.________weg anschliesse. Dies sei an der gelben Markierung im Situationsplan ersichtlich, welcher integraler Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrags bilde. Weiter fehle ein Wendeplatz für den Besucherparkplatz. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, auf dem Weg zwischen den Grundstücken Uetendorf Grundbuchblatt Nrn. O.________ und B._____