a) Die Beschwerdeführenden rügen, die strassenmässige Erschliessung sei ungenügend. Sie machen geltend, die Zufahrt für Feuerwehr und Sanität sei nicht rechtskonform. Die Fahrbahnbreite des Weges zwischen den Parzellen Uetendorf Grundbuchblatt Nrn. O.________ und B.________ betrage nur etwa 1.70 bis 1.80 m statt des vorgeschriebenen Minimums von 3.00 m. Damit sei auch die notwendige Zufahrtsbreite für die Feuerwehrfahrzeuge nicht eingehalten. Die Pläne seien ungenügend; es fehle die Einzeichnung von Schleppkurven für die Zufahrt ab dem T.________weg.