Die Verbesserungsmassnahmen sind auch genügend bestimmbar. Die von der Vorinstanz im Gesamtbauentscheid vom 21. September 2021 diesbezüglich verfügte Auflage ist ausreichend und trägt den Verbesserungsvorschlägen der Fachgruppe Rechnung. Im Übrigen hat die Fachgruppe das Vorhaben auch unabhängig von der Realisierung der Verbesserungsvorschläge zur Bewilligung empfohlen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Vorinstanz gestützt auf die positive Beurteilung ihrer Fachgruppe zu Recht entschied, das Bauvorhaben halte die Gestaltungsvorschriften ein. Die Rüge der Beschwerdeführenden, das Vorhaben füge sich nicht ins Ortsbild ein, erweist sich als unbegründet.