Der in Art. 8 Abs. 1 BV10 und Art. 10 Abs. 1 KV11 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Die von den Beschwerdeführenden erwähnte Veränderung eines Daches eines Einfamilienhauses mit zwei Lukarnen und zwei Kaminen ist bei der ästhetischen Beurteilung nicht vergleichbar mit dem Neubau eines Mehrfamilienhauses. Zudem liegen die Parzellen der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerinnen in verschiedenen Zonen. Es handelt sich somit um gänzlich unterschiedliche Sachverhalte.