Soweit sich die Beschwerdeführenden mit dem Vorbringen, ihr eigenes Bauvorhaben mit Veränderung des Daches sei strenger beurteilt worden, auf die Rechtsgleichheit berufen wollen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der in Art. 8 Abs. 1 BV10 und Art. 10 Abs. 1 KV11 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.