Es kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn diese aufgrund der Beurteilung der Fachgruppe entschied, das Volumen, die Ausrichtung und die Ausgestaltung des vorliegenden Bauvorhabens würden sich ins bestehende Quartier einfügen. Die Ausrichtung orientiert sich an der Form der Parzelle und in Richtung E.________strasse, wie dies bei anderen Gebäuden in der Umgebung auch der Fall ist. Die Parzelle ist zudem an der Zonengrenze zwischen Wohnzone W2 und Wohn- und Gewerbezone WG2 gelegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind nicht alle Gebäude im Quartier nach Süden, sondern in der WG2 teilweise nach Süden, teilweise nach Westen ausgerichtet.