Zur Umgebungsgestaltung führt die Vorinstanz aus, in der Wohn- und Gewerbezone WG2 sei keine minimale Grünflächenziffer vorgeschrieben, es gelte lediglich die Regel, dass die Gestaltung der privaten Aussenräume, besonders der einsehbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze und Hauszugänge, sich nach den ortsüblichen Merkmalen zu richten habe. Die pauschale Rüge, es sei keine genügende Begrünung vorgesehen, sei demnach unzureichend. Aus Sicht der Gemeindebaubewilligungsbehörde seien die ausgewiesenen Grünflächen ausreichend und würden die ihnen zugewiesenen Funktionen erfüllen.