e) Die Vorinstanz bringt vor, zur Beurteilung des Bauvorhabens sei die Fachgruppe für Gestaltungsfragen einbezogen worden, welche aus ausgewiesenen, unabhängigen und anerkannten Fachpersonen bestehe. Die Beschwerde begründe nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Bauvorhaben nicht in das Orts- und Landschaftsbild einordnen würde. Die Baubewilligungsbehörde stütze sich auf die unabhängige und neutrale Beurteilung des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Einfügung des Bauvorhabens ins Quartierbild durch die Fachgruppe für Gestaltungsfragen, welche die Rügen der Einsprecher nachvollziehbar und fachlich begründet widerlege.