d) Die Beschwerdegegnerinnen bringen vor, der allgemeine Schutz des Ortsbildes werde vorliegend nicht verletzt. Auch die Fachgruppe für Gestaltungsfragen habe befunden, dass das Bauprojekt in das Ortsbild passe und nicht gegen Art. 9 Abs. 1 BauG verstosse. Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung sei ebenfalls abzuweisen, da das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerinnen im Gegensatz zu jenem der Beschwerdeführenden weder Kamine noch Lukarnen beinhalte, welche vergleichbar wären. Zudem werde das vorliegende Bauprojekt nach dem neuen Baureglement beurteilt, welches der Vorgabe des RPG9 Rechnung trage, eine zusätzliche innere Verdichtung anzustreben.