Bezüglich Umgebungsgestaltung rügen sie, beim Bauprojekt sei lediglich auf der Westseite wenig Begrünung vorgesehen, was nicht ausreiche. Die Zufahrt und die Abfallcontainer seien nicht durch Begrünung abgedeckt. Dies widerspreche klar den Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 BauG, da sich keine gute Einordnung in die Umgebung ergebe und diese marginale Begrünung zudem auch nicht den Bedürfnissen der Benützer entspreche.