Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, die Baubehörde der Gemeinde Uetendorf verfolge bezüglich Quartierverträglichkeit und Gesamtwirkung eines Bauvorhabens eine restriktive kommunale Praxis. Die Beschwerdeführenden hätten im Jahr 2017 den Dachstock inklusive zwei Lukarnen ausgebaut. Dabei habe die Baupolizeibehörde entschieden, dass gleichzeitig die beiden Kamine entfernt werden müssten, weil das Gebäude mit zwei Lukarnen und zwei Kaminen zu mächtig wirke. Die Bewilligung eines überdimensionierten Gebäudes mit sechs Wohnungen nur drei Jahre später auf dem Nachbargrundstück würde neben dem Verstoss gegen die Ästhetikvorschriften auch zu einer rechtungleichen Behandlung führen.