Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, bei den bestehenden Bauten am Q.________weg und T.________weg handle es sich fast ausschliesslich um Einfamilienhäuser, welche unabhängig von deren Erstellung zu unterschiedlichen Zeitepochen in einem ähnlichen Stil (Chalet- oder Bungalowstil) gebaut seien. Das geplante Vorhaben stelle aufgrund der Kubatur (Proportionen), des anderen Baustils sowie der Dach- und Fassadengestaltung einen offensichtlichen Fremdkörper dar und füge sich in keiner Art und Weise in das bestehende Quartier- bzw. Gesamtbild ein.