24 Abs. 1 GBR gibt vor, dass die Gestaltung der privaten Aussenräume, vor allem die einsehbaren Bereiche wie Vorplätze und Hauszugänge, sich nach den ortsüblichen Merkmalen (Strassen-, Quartier- oder Ortsbild) zu richten hat. Bei Neuanlagen sind mehrheitlich einheimische Gehölze zu verwenden und es ist eine naturnahe Gestaltung mit der Verwendung einheimischer kleinerer Pflanzen anzustreben (Art. 24 Abs. 2 GBR).