Gemäss Art. 14 Abs. 1 BauG ist die Umgebung von Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt und dass sie den Bedürfnissen der Benützer entspricht. Die Gemeinden können dazu nähere Vorschriften aufstellen (Art. 14 Abs. 2 BauG). Von dieser Kompetenz hat die Gemeinde Uetendorf Gebrauch gemacht. Art. 24 Abs. 1 GBR gibt vor, dass die Gestaltung der privaten Aussenräume, vor allem die einsehbaren Bereiche wie Vorplätze und Hauszugänge, sich nach den ortsüblichen Merkmalen (Strassen-, Quartier- oder Ortsbild) zu richten hat.