Die Längsseiten des vorliegend zu beurteilenden Gebäudes weisen eine Ost-West-Ausrichtung auf. Die besonnte Längsseite ist somit gestützt auf Art. A14.5 Abs. 2 GBR nicht eindeutig bestimmbar. Dies zeigen auch die Berechnungen der Beschwerdeführenden zur Besonnungsdauer auf. Die Beschwerdeführenden halten denn auch selbst fest, die besonnte Längsseite sei nicht eindeutig bestimmbar. Daher durfte die Gemeinde die besonnte Längsseite gestützt auf Art. A14.5 Abs. 2 GBR festlegen. Das Gebäude weist eine leichte Südwest-Ausrichtung auf, so dass die Westseite leicht mehr besonnt ist. Wie die Vorinstanz ausführt, sind die Wohnräume nach Westen ausgerichtet. Dass