e) Der Wortlaut von Art. A14.5 GBR ist klar: Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite eines Gebäudes. Nur in Fällen, in welchen diese nicht eindeutig zu ermitteln ist, kann der grosse Grenzabstand auf einer anderen Seite zu liegen kommen. Eine besonnte Längsseite ist nicht eindeutig ermittelbar, wenn keine Seite um mehr als 10% länger ist als die andere (bei annähernd quadratischen Gebäuden) oder wenn die Längsseiten Ost-West orientiert sind. Eine eigenständige Praxis der Gemeinde Uetendorf, welche von der genannten Regelung abweicht, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet.