Nach der Vorinstanz handle es sich bei der Westseite des geplanten Gebäudes klar und eindeutig um die besonnte Längsseite. Die zur Anwendung gelangenden Grenzabstände würden auf dieser Seite vollumfänglich eingehalten. Die Beschwerdeführenden könnten keinen Rechtsanspruch geltend machen, dass die Ostseite als besonnte Längsseite definiert werde.