Die Gemeinde habe zu Recht den grossen Grenzabstand auf der Westseite festgelegt. Auf Näherbaurechte müsse nicht abgestellt werden. Die im Baureglement festgelegten Rahmenbedingungen würden somit eingehalten. d) In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 führt die Vorinstanz aus, die besonnte Längsseite sei vorliegend nicht eindeutig bestimmbar, weshalb Art. A14.5 Abs. 2 GBR anwendbar sei und die Baupolizeibehörde die Fassade bestimme, auf welcher der grosse Grenzabstand gemessen werde. In der Regel sei der grosse Grenzabstand auf die am stärksten nach Süden hin ausgerichtete Längsfassade oder Hauptwohnseite auszuweisen.