c) Die Beschwerdegegnerinnen führen aus, die besonnte Längsseite sei beim vorliegenden Bauprojekt bestimmbar, da die Längsseiten eine Ost-West-Orientierung aufwiesen. Dem grossen Grenzabstand komme wohn- und arbeitshygienische Bedeutung zu. Die Westfassade weise eine stärkere Südorientierung und damit eine bessere Besonnung auf als die Ostfassade. Dies sei im Baubewilligungsverfahren durch ein Schattendiagramm nachgewiesen worden. Konsequenterweise seien auch die überwiegende Anzahl der Wohnräume und die Aussenräume nach Westen orientiert. Die Gemeinde habe zu Recht den grossen Grenzabstand auf der Westseite festgelegt.