Der grosse Grenzabstand sei vorliegend auf der Ostseite zu berücksichtigen, da aufgrund des Näherbaurechts zwischen den Grundstücken Uetendorf Grundbuchblatt Nr. K.________ und O.________ ein erhebliches Risiko bestehe, dass der Abstand früher oder später auf der Westseite des vorliegenden Bauprojekts verbaut werden könnte. Auch dass das Baugrundstück an der Zonengrenze liege, spreche für die Festlegung des grossen Grenzabstandes auf der Ostseite. Die Festlegung des grossen Grenzabstands auf der Westseite des geplanten Vorhabens sei eine nicht sachgerechte und letztlich unhaltbare rechtliche