b) Die Beschwerdeführenden rügen, die besonnte Längsseite sei nicht eindeutig bestimmbar. Dies habe auch ihre Berechnung zur Besonnungsdauer ergeben; diese unterscheide sich je nach Jahreszeit bei den beiden Längsseiten nur um 3 bis 12 Prozent. Daher sei die besonnte Längsseite und somit die Fassade, auf welcher der grosse Grenzabstand zu messen sei, durch die Vorinstanz zu bestimmen. Der grosse Grenzabstand sei vorliegend auf der Ostseite zu berücksichtigen, da aufgrund des Näherbaurechts zwischen den Grundstücken Uetendorf Grundbuchblatt Nr. K.___