3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Uetendorf beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Entscheids der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Uetendorf. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten