c) Die obsiegende Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten. Parteikosten werden deshalb keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Auch für die anwaltlich vertretene Gemeinde Spiez werden keine Parteikosten gesprochen, da sie durch das vorliegende Verfahren nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 104 Abs. 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 18. Januar 2022 wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt. 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).