a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Erschliessung der zwei projektierten Parkplätze der N.________weg als bestehende Erschliessungsanlage genügt. Das Bauvorhaben führt weder zu einer wesentlichen Mehrbelastung noch wird die Verkehrssicherheit verletzt. Zudem ist die öffentliche Erschliessung gestützt auf einen Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1962 rechtlich sichergestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18).