Nach dem Gesagten ist die Verkehrssicherheit gewährleistet. Für die BVD besteht weder Anlass die Sache zur Überprüfung der Verkehrssicherheit an die Vorinstanz zurückzuweisen noch selber einen Fachbericht zur Verkehrssicherheit einzuholen. Da der bestehende N.________weg den Anforderungen von Art. 5 BauV entspricht, liegt somit eine genügende Erschliessung für das geplante Bauvorhaben vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Kosten