Die Beschwerdegegnerin hat zusammen mit dem Baugesuch vermasste Planunterlagen eingereicht, die für die Beurteilung des umstrittenen Bauprojekts ausreichen. Für die BVD besteht somit kein Anlass, weitere Unterlagen einzufordern, weshalb der sinngemäss gestellte Antrag der Beschwerdeführenden abgewiesen wird. Aus den Baugesuchplänen geht hervor, dass bei den projektierten Parkplätzen der Strassenabstand gemäss Strassengesetz eingehalten ist. Ein wie von den Beschwerdeführenden behaupteter Strassenabstand im Bereich der Gebäude Nrn. 5 und 8 ist nicht einzuhalten.