Worin die Beschwerdeführenden auf dem N.________weg das Fehlen von minimal erforderlichen Sichtweiten gemäss den VSS-Richtlinien sehen, ist nicht nachvollziehbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach den VSS-Richtlinien nicht Strassen Sichtweiten einhalten müssen, sondern Einfahrten auf Strassen. Wie vorstehend ausgeführt, werden die Fahrzeuge bei der Ausfahrt vom geplanten Wendehammer auf dem Grundstück Spiez Grundbuchblatt Nr. M.________ auf den N.________weg vorwärts auf die bestehende Erschliessungsstrasse fahren. Hinweise, dass bei dieser Ausfahrt die Sichtweiten nicht eingehalten sind, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.