Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Gesamtbaubewilligung vom 12. Juli 2016 auf den Grundstücken Spiez Grundbuchblatt Nrn. J.________ und M.________ die Überbauung «L.________» realisiert. Gemäss dem für das damalige Baubewilligungsverfahren eingeholten Fachbericht Brandschutz vom 6. November 2015 liegen keine Bedenken in Bezug auf die Gewährung der Brandbekämpfung vor. Da diese über den L.________weg erfolgt, ist die Frage der Gewährleistung der Brandbekämpfung nicht erneut beim vorliegenden Bauprojekt zu prüfen. Die Brandbekämpfung ist bereits gewährleistet. Der N.________weg genügt somit den Anforderungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV und stellt ein genügenden Erschliessung dar.