d) Der N.________weg besteht bereits. Somit sind die Bestimmungen von Art. 7 BauV betreffend Fahrbahnbreite nicht anwendbar, da diese nur für neue Erschliessungsanlagen gelten. Aus dem Umstand, dass neue Parkplätze erstellt werden, folgt nicht, dass es sich um eine neue Erschliessungsanlage handelt. Da der N.________weg eine bestehende Erschliessungsanlage im Sinne von Art. 5 BauV ist, stellt sich vorliegend die Frage, ob die insgesamt erwartete Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit der bestehenden Erschliessung sowie die Brandbekämpfung gewährleistet sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV).