b) Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die Zufahrt zu den zwei geplanten Parkplätzen über den N.________weg als eine genügende Erschliessung zu qualifizieren sei. Es handle sich dabei um eine Neuerschliessung. Jeglicher Verkehr unmittelbar vor ihrer Haustüre stelle eine neue, unmittelbare Gefahr dar und sei eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit. Zudem fehle es auf dem N.________weg an den minimal erforderlichen Sichtweiten. Auch sei bei der Zufahrt resp. Wegfahrt der Mindestabstand von 3.60 m im unmittelbaren Bereich der Gebäuden N.________weg Nrn. 5 und 8 nicht eingehalten. Der N.________weg weise auf der Höhe der Parzellen Spiez Grundbuchblatt Nrn. Q.________ und V.______