f) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das öffentliche Wegrecht gemäss dem Dienstbarkeitsvertrag vom 8. November 1962 auf dem Grundstück Spiez Grundbuchblatt Nr. Q.________ als Fahrwegrecht zu qualifizieren ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht – seit der Erstellung des Weges bis heute keine Fahrzeuge vor ihrem Grundstück zirkuliert sind und bis 2018 angeblich nie ein Fahrwegrecht geltend gemacht wurde. Wie aufgezeigt (E. 3d), wird ein im Grundbuch eingetragenes Recht durch die Nichtausübung weder im Umfang noch im Bestand berührt. Die Erschliessung der Parkplätze und des Wendehammers ist somit rechtlich sichergestellt.