Später wurde für das Grundstück Grundbuchblatt Nr. V.________ zudem eine kleine Baubewilligung erteilt für den Bau eines Autounterstands. Eine objektive Betrachtung der Interessenlage zur Zeit der Errichtung der Dienstbarkeit lässt somit darauf schliessen, dass die Dienstbarkeitsberechtigte im Zeitpunkt der Begründung das Bedürfnis hatte, für die Grundstücke am Ende des N.________wegs rechtlich eine genügende Erschliessung sicherzustellen und es sich somit bei der öffentlichen Wegdienstbarkeit um ein Fahrwegrecht handelt.