Aus dem Begründungsakt und dessen Auslegung geht somit nicht klar hervor, ob es sich beim öffentlichen Wegrecht – wie von den Beschwerdeführenden behauptet – nur um ein Fusswegrecht handelt oder ob auch ein Fahrwegrecht besteht. Da eine ungemessene Dienstbarkeit vorliegt, ist daher nach den oben (E. 3d) aufgezeigten Grundsätzen danach zu fragen, welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Errichtung aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten.