N. 121 ff. 13 Jürg Schmid, in Basler Kommentar ZGB II, 6. Aufl. 2019, Art. 973 N. 12. 5/10 BVD 110/2021/183 Gleich verhält es sich in Bezug auf den von den Beschwerdeführenden vorgelegten Grundbuchplan aus dem Jahre 1963 eines anderen sachenrechtlichen Vertrags, da – wie vorstehend ausgeführt – zur Bestimmung der Dienstbarkeit die im Grundbuch aufbewahrte Begründungsakte beizuziehen ist.